Grenzüberschreitendes Online-Marketing und Umsatzsteuer – Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Der Dienstleister einer Online-Marketing-Kampagne erzielt Einnahmen, die in der deutschen Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und diese an sein Finanzamt abzuführen, weil er als leistender Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Eine von dem Normalfall abweichende Regelung gilt, wenn eine Online-Marketing-Kampagne grenzüberschreitend in einem anderen europäischen Land durchgeführt wird. Hier greift mit dem Reverse-Charge Verfahren nach § 13b UStG das internationale Umsatzsteuerrecht. Die Sonderregelung zur Umsatzsteuer setzt voraus, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung übergeht. Liegt ein Fall des § 13 b UStG vor, ist er dafür verantwortlich, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.

Wie werden Online-Marketing-Kampagnen umsatzsteuerlich im Inland behandelt?

Eine Online-Marketing-Kampagne – hierzu zählen z. B. Maßnahmen wie das Content-Marketing und die Suchmaschinenoptimierung – stellt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung dar, die nach dem Umsatzsteuerrecht im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Der Dienstleister ist verpflichtet, auf den Nettowert der Leistung eine Umsatzsteuer von 19 % aufzuschlagen. Für die Erbringung der Leistung ist eine Rechnung zu erstellen. In dieser Rechnung wird der Nettowert mit der Umsatzsteuer zu einem Bruttobetrag aufaddiert.

Entscheidend für die Besteuerung einer inländischen sonstigen Leistung ist nach § 3a Absatz 1 UStG der Leistungsort. Dieser befindet sich an dem Standort, von dem der leistende Unternehmer seine Online-Marketing-Firma betreibt. Der Online-Marketer vereinnahmt die Umsatzsteuer und ist verantwortlich dafür, dass diese an das Finanzamt abgeführt wird. Sofern es sich bei dem Leistungsempfänger um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handelt, kann dieser die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Vorsteuer erstattet ihm das Finanzamt.

Für die Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer erstellt der Unternehmer monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung. Diese muss dem Finanzamt bis spätestens zum 10. Tag nach dem Ende des Besteuerungszeitraums vorliegen.

Welche umsatzsteuerlichen Herausforderungen ergeben sich bei grenzüberschreitenden Online-Marketing-Kampagnen?

Anders liegt der Fall, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Online-Marketing-Kampagne handelt. Führt der Dienstleister die Online-Marketing-Kampagne in einem anderen Land der Europäischen Union aus, kommt die Vorschrift des § 13 b UStG und somit auch das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass die sonstige Leistung an einem Unternehmer erbracht wird.

Mit dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Grundregel, dass der leistende Unternehmer Schuldner der Steuer ist, durchbrochen. Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, liegt der Erbringungsort für die sonstige Leistung am Ort des Leistungsempfängers. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über.

Für die Online-Marketing-Kampagne erstellt der Dienstleister eine Rechnung, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Neben den weiteren Angaben, die eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, sind auch die beiden folgenden Punkte zu beachten:

  • Beide Unternehmer geben ihre jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
  • Die Rechnung enthält einen Hinweis, der auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweist.

Obwohl die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird, muss sie wie bei einer inländischen Umsatzbesteuerung an das Finanzamt abgeführt werden. Verantwortlich für diesen Prozess ist der Leistungsempfänger.

Wann gilt § 13b UStG nicht?

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei dem Empfänger einer Online-Marketing-Kampagne um einen privaten Leistungsempfänger handelt. Darüber hinaus spielt das Reverse Charge-Verfahren auch keine Rolle, wenn die Online-Marketing-Kampagne – bei welcher dem Empfänger z. B. Maßnahmen zur Bannerwerbung angeboten werden – in einem Land ausgeführt wird, das nicht der Europäischen Union angehört. Hierzu gehören z. B. Großbritannien und die Schweiz.

Gilt für die Umsatzsteuer nach § 13b UStG der Vorsteuerabzug?

Die Umsatzsteuer, die ein Leistungsempfänger nach § 13b UStG schuldet, kann er sich als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen. Für ihn ergibt sich mit dem Reverse-Charge-Verfahren keine zusätzliche steuerliche Belastung. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Online-Marketer nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Um den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen, gibt der rechnungsempfangende Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der er die betreffenden Angaben zum Reverse-Charge-Verfahren macht.

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