Das Onlinemarketing und rechtliche Tücken

Online-Marketing beinhaltet sämtliche Maßnahmen sowie Strategien, welche alleinig im Internet erfolgen. Das Online-Marketing umfasst ein breites Spektrum und bietet seinen Nutzern viele Chancen. Ob bspw. im Bereich des lukrativen Brand Buildings, des vorteilhaften Suchmaschinenmarketings oder des aus der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenkenden Social-, Content- und Video-Marketings. Die Liste ist lang, welche Möglichkeiten und gleichzeitig Reichweite das Online-Marketing ermöglicht. Im Alltag hat sich das Affiliate-Marketing, die Arbeit mit SEO, Bannerwerbung und des E-Mail-Marketings so etabliert, dass die Marketingwelt heute Chancen bietet, welche sich über die gesamte Welt erstrecken. Mit den Chancen wachsen gleichzeitig die Herausforderungen, sämtliche rechtliche Tücken nicht aus den Augen zu verlieren. Durchaus werden, ohne es zu wissen, die Rechte von Dritten verletzt.

Datenschutz, Einwilligungen und die rechtssichere Adressgenerierung gehören zu wichtigen Bestandteile, wenn es um das rechtssichere Agieren im Online-Marketing geht. Die Verträge zwischen dem Dienstleister und dem Kunden beinhalten zum einen die Inhalte, die Beschreibung der Leistungen sowie alle Regeln im Bereich des Online-Marketings. Ansonsten drohen Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen. Die damit verbundenen Kosten können eine empfindliche Höhe erreichen. Mit der eigenen Webseite startet das Online-Marketing und die Unternehmen sind verpflichtet ein Impressum anzugeben. Das Impressum muss vollständig den gesetzlichen Vorgaben, wie u. a. Betreiber, Adresse, zuständige Aufsichtsbehörde oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, gut sichtbar implementiert werden. Zusätzlich darf die Datenschutzerklärung nicht fehlen. Lediglich Privatpersonen, welche keine unternehmerischen Absichten verfolgen, sind von der Pflicht befreit.

Viele Unternehmen sind heute mit einem Social-Media-Kanal aktiv. In diesem Fall ist ebenso ein Impressum notwendig, da es sich in diesem Fall automatisch um ein geschäftsmäßiges Telemediuminstrument handelt. Aufgrund des oftmals auftretenden Platzmangels gibt es die Möglichkeit, der 2-Klick-Lösung. Mit lediglich zwei Klicks ist das Impressum erreichbar. Werden auf den Kanälen Influencer mit Werbemaßnahmen für das Unternehmen aktiv, handelt es sich um eine bezahlte Werbung. Diese muss zwingend als Werbung deklariert werden. Die sogenannte Vorschaltwerbung, welche lediglich bis zu 10 Sekunden dauert und vom Nutzer nach 5 Sekunden beendet werden kann, wird lt. Gerichtsentscheid als zumutbare Werbemaßnahme für die Nutzer der Seite als zumutbar erachtet. Für das E-Mail-Marketing wird die Einwilligung des Empfängers benötigt. Die Einwilligung muss ohne Zwang erfolgen. Es handelt sich um eine Einverständniserklärung, welche jederzeit durch Widerruf erlischt. Ausnahmen bestätigen die Regeln. Das Unternehmen gelangt durch eine Verkaufsabwicklung an die E-Mail-Adresse und der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse nicht deutlich widersprochen hat, dann gilt dieser Vorgang als Einverständnis zur weiteren Nutzung der Daten. Eine weitere erlaubte Werbemaßnahme sind die AdWords. Den Nutzern wird Werbung eingeblendet. Durch die eingegebenen Suchanfragen wird automatisch die passende Werbung eingeblendet. Werbung auf anderen Websites durch Installation von Pop-ups oder Banner beinhaltet gleichzeitig rechtliche Besonderheiten. Grundsätzlich lässt sich festhalten, es gilt stets am Ball zu bleiben. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

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