Datenschutz im Online Marketing: Das sind die Auswirkungen der neuen Datenschutzverordnung

Mit 25. Mai 2018 tritt die für die gesamte Europäische Union geltende Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) in Kraft. Auch wenn die DSGVO in vielen Bereichen eine Vereinfachung mit sich bringt, da nun innerhalb der EU dieselben Bestimmungen für international agierende Unternehmen im Online-Bereich gelten, so gibt es dennoch einige Kritiker. Der Hauptkritikpunkt? Noch sind viele Unternehmen unsicher, wie gut sich die neuen Vorschriften in die Praxis umsetzen lassen. Zudem würden nationale Gesetzgeber noch immer genügend Spielräume für eigene Regeln haben – so etwa, wenn es um die Betroffenenrechte geht. Ein weiterer Punkt, der vielen Unternehmen Sorge bereitet: Rechtsverstöße werden mit weitaus höheren Bußgeldern bestraft.

Worauf Unternehmer achten müssen

Die DSGVO soll die deutschen Regelungen dahingehend vereinfachen, da sie keine bestimmte Systematik für die Werbungszulässigkeit enthält. Im Grundsatz müssen immer die allgemeinen Bestimmungen für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten angewandt werden. Dabei stellt die DSGVO, bezugnehmend auf die Zulässigkeit der Verarbeitung, eine noch stärkere Interessensabwägung in den Raum und gibt zudem den Betroffenen mehr Möglichkeiten zum Widerspruch. Der Betroffene kann also gegen die Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken der direkten Werbung und auch gegen das in weiterer Folge verbundene Profiling Widerspruch einlegen. In der DSGVO findet sich zudem auch kein „Listendatenprivileg“ mehr. Das heißt, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung findet sich in der allgemeinen Vorschrift (Art. 6 DSGVO).

Für Unternehmen, die im Bereich Online Marketing daheim sind, wird hier vor allem der Abs. 1 f) von wesentlicher Bedeutung sein – die Verarbeitung hat „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten“ zu erfolgen. Werden die Erwägungsgründe der DSGVO (Nummer 47) berücksichtigt, so stellt die Direktwerbung ein derartiges Interesse dar. Das heißt, die rechtliche Prüfung scheint einfacher als bisher zu sein – so darf der Betroffene der Direktwerbung nicht widersprochen haben, zudem dürfen die Interessen in einer Abwägung nicht überwiegen. Am Ende muss der Werbende nur nachweisen, dass im Vorfeld eine Interessensabwägung durchgeführt wurde.

Genau jener Aspekt kann für viele Unternehmen aber zum Problem werden – noch gibt es keine Erfahrungswerte und auch keine Rechtsauffassungen oder Rechtsprechungen, die auf Grundlage der DSGVO beruhen. Unternehmer, die bezüglich der Verordnung noch unsicher sind, sollten sich durch einen Anwalt oder eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei wie beispielsweise die DWF beraten lassen.

Bei Verstößen drohen extrem hohe Geldbußen

Die DSGVO gilt für jedes einzelne Unternehmen, das Daten von EU-Bürgern verarbeitet – selbst dann, wenn das Unternehmen keine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU hat. Kommt es zu Verstößen gegen die Verordnung, so können in weiterer Folge Geldbußen bis maximal 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahres verhängt werden.

Wurden Daten von einer Person unerlaubt verarbeitet, so hat diese in weiterer Folge Recht auf Schadenersatz. Hier gilt das sogenannte „seelisch erlittene Unrecht“, nicht der entstandene wirtschaftliche Schaden. Das interessante Detail am Rande: Mit Inkrafttreten der DSGVO kann somit jede Firma oder jede Organisation, sofern sie sich in einem EU-Mitgliedsland befindet, von jedem Bürger auf Schadenersatz verklagt werden. Die Problematik? Die Nachweispflicht liegt immer beim Verletzer. Das heißt, die Firma oder die Organisation muss in weiterer Folge belegen, dass kein Verstoß gegen die DSGVO erfolgte.

Wird Deutschland zum digitalen Entwicklungsland?

In den Bereichen Infrastruktur und Wettbewerbsfähigkeit liegen Deutschland und auch die Europäische Union für das digitale Marketing schon jetzt hinter Kenia und Uganda. Die DSGVO wird den Abstand zu anderen Ländern, die bereits vor Deutschland und der EU sind, zudem vergrößern – so werden die USA, Brasilien, China, Israel oder Indien kaum mehr einzuholen sein. Die Chance, dass Deutschland zu einem digitalen Entwicklungsland wird, steigt. Auch eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat gezeigt, dass die DSGVO durchaus negative Entwicklungen mit sich bringen könnte. Einerseits könnte eine Schlechterstellung der Konsumenten erfolgen, andererseits darf eine nachhaltige Schädigung der Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden. Zudem würde es einen Widerspruch zur sogenannten „Free Flow of Data“-Verordnung geben.

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