Was erwartet Webshop-Betreiber im Rahmen des Digital Services Act?

Bei dem Digital Services Act handelt es sich um eine geltende EU-Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten rechtskräftig ist. Insbesondere geht es bei dieser Verordnung darum, einen sicheren digitalen Raum für alle Nutzer von Online-Diensten zu schaffen. In Kraft getreten ist die Verordnung am 16. November 2022. Für große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen gelten einige der Kernregelung bereits jetzt. Für klassische Webshop-Betreiber und kleinere Unternehmen ist der Stichtag der 17. Februar 2024.

Alle Webshops betroffen – allerdings mit unterschiedlich strengen Regelungen

Der Digital Services Act ist grundsätzlich für alle Online-Vermittlungsdienste anwendbar, die Nutzern aus dem EU-Raum ihren Service zur Verfügung stellen. Rechtlich gelten als Online-Vermittlungsdienste alle Dienste, die auch in digitaler Form erbracht werden. Dazu zählen vor allem klassische Webshops. Der DSA unterteilt derartige Vermittlungsdienste in unterschiedliche Kategorien. Unabhängig von der Kategorie treffen einen Webshop jedoch mindestens die folgenden Verpflichtungen:

  • Schreiben von Transparenzberichten über das Lösch- und Sperrverhalten
  • Bereitstellen einer Kontaktstelle (jeweils für Behörden und Nutzer)
  • Mitteilungen über die Ausführung von behördlichen Anordnungen zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere durch klare und leicht verständliche Sprache, die gegebenenfalls auch Minderjährige verstehen können (sofern das Unternehmen Dienste anbietet, die speziell auf Minderjährige ausgelegt sind oder vorrangig von diesen genutzt werden)

Unter bestimmten Voraussetzungen trifft einige Unternehmen ein sogenanntes Haftungsprivileg. Demnach können sie von verschiedenen Regelungen befreit sein. So gilt beispielsweise die Regelung über Transparenzberichte nicht für Kleinst- und Kleinunternehmer.

Einordnung als Hosting-Dienst oder Online-Plattform

Viele Online-Vermittlungsdienste werden als sogenannter Durchleiter eingestuft. In diesem Fall findet lediglich eine Übermittlung von Nutzerdaten statt – das betrifft etwa W-LAN-Anbieter und E-Mail-Dienste. Speichert ein Dienstleister Daten und Inhalte von Nutzern, so gilt er grundsätzlich als Hosting-Dienst. Für Hosting-Dienste gelten besondere Regelungen, da aufgrund der Speicherung strengere Maßnahmen zum Schutz der Nutzer erforderlich sein sollen. Wird ein Vermittlungsdienst als Online-Plattform eingestuft wird, gelten sogar noch strengere Regelungen.

Ob die Einordnung eines einfachen Webshops als sogenannter Durchleiter, Hosting-Dienst oder Online-Plattform erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich könnte für die Einordnung in eine der strengeren Kategorien sprechen, dass Webshops in der Regel Nutzerdaten in einem gewissen Rahmen speichern. Auf der anderen Seite findet eine Einstufung dergestalt in der Regel nicht statt, wenn die öffentliche Verbreitung von Informationen lediglich eine unbedeutende und reine Nebenfunktion oder eine unbedeutende Funktion eines Hauptdienstes darstellt. Dies kann beispielsweise ein Kommentarbereich in einer Online-Zeitung oder einem Online-Magazin sein. Die Hauptfunktion ist in diesem Fall die Veröffentlichung von Artikeln und Nachrichten, während die Kommentare nur eine unbedeutende Nebenfunktion darstellen. Vergleichbar damit könnte auch die Kommentarfunktion eines Webshops daher als unbedeutende Nebenfunktion eingestuft werden.

Klar muss jedoch jedem Unternehmen sein, dass aufgrund der Neuartigkeit der Regelungen noch keine aktuelle Rechtsprechung vorliegt. Strittige Fälle wird es sicherlich in naher Zukunft geben, die zeigen werden, wie die Rechtsprechung im Zweifelsfall entscheidet.

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