Einwilligungspflicht oder nicht? Technisch notwendige und technisch nicht notwendige Cookies im Online-Shop

Seit dem EuGH Urteil vom 1. Oktober 2019 sind viele Betreiber von Online-Shops verunsichert, weil technisch nicht notwendige Cookies jetzt eine Zustimmung des Nutzers benötigen. Doch was fällt darunter: Affiliate, Remarketing, Google Maps oder OpenStreetMaps? Andererseits sind manche Cookies unerlässlich für den Betrieb der Seite ¬ so Opt-Out-Cookies oder Session-Cookies. Was ist mit denen? Hier erfahren Sie, wofür der Nutzer aktiv seine Zustimmung erteilen muss.

Wann muss der Nutzer der Cookie-Setzung zustimmen?

In das Cookie-Banner gehören technisch nicht notwendige Cookies ¬ sie tragen nicht dazu bei, dass die Seite funktioniert oder der Kunde bestimmte Seitenfunktionen nutzen kann. Deshalb umfassen sie hauptsächlich Dienstleistungen von Drittanbietern, die Daten über den Nutzer sammeln, speichern und analysieren ¬ so Tools für Remarketing oder Tracking-Tools.

Folgende fallen unter diese Kategorie:

  • Retargeting oder Remarketing
  • Affiliate
  • Plugins von Social Media (Twitter, Instagram, Facebook, Google+)
  • Analysetools und Trackingtools
  • Video-Embedding-Anwendungen (Youtube, Vimeo)
  • Kartendienste (Google Maps, OpenStreetMaps)
  • das Skalierbare Zentrale Messverfahren (SZM)

Was sind nicht einwilligungspflichtige Cookies?

Selbstverständlich müssen Sie nicht alle Dienste in Ihr Cookie-Banner aufnehmen; bei einigen genügt eine Erwähnung in der Datenschutzerklärung. Was fällt darunter? Alle Dienste, ohne die Ihre ganze Webseite oder einige Funktionen nicht funktionieren können ¬ das sind nicht einwilligungspflichtige Cookies.

Nicht einwilligungspflichtige Cookies sind:

  • Flash-Cookies, die Medieninhalte wiedergeben
  • Session-Cookies; diese speichern eigene Einstellungen des Nutzers (Spracheinstellungen, der Warenkorb, die Login-Daten)
  • eingebundene Anbieter von Zahlungsdiensten
  • Opt-out-Cookies; über diese widerruft der Nutzer seine Cookie-Einstellungen
  • Messenger und Live-Chat-Systeme

Für Messenger und Live-Chat-Systeme gibt es eine besondere Regelung: Zwar sind sie nicht notwendig für die Webseite, aber sie übertragen Nachrichten über ein elektronisches Kommunikationsnetz ¬ ist dies ihr einziger Zweck, dann ist eine Cookie-Setzung ohne Einwilligung erlaubt gemäß Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie 2002/58/EG.

Zwei Ausnahmen: Amazon Pay und der Paypal-Express-Checkout-Button

Amazon Pay und der Paypal-Express-Checkout-Button sind Anbieter von Zahlungsdiensten und damit eigentlich nicht einwilligungspflichtig. Dennoch gibt es bei Zahlungsdienstanbietern eine Einschränkung: Sie dürfen kein bestimmtes Nutzungsverhalten analysieren. Amazon Pay hingegen setzt Cookies, die eine Funktionsdauer von 20 Jahren besitzen ¬ deshalb liegt es nahe, dass sie das Verhalten der Nutzer analysieren. Beim Paypal-Express-Checkout-Button gibt es folgendes Problem: Auch wenn der Kunde diese Bestellprozessoption nicht nutzt, erfolgt trotzdem eine Cookie-Setzung beim Seitenaufruf ¬ eine Einwilligung ist deshalb nötig.

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